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In diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) wird der Begriff „Container“ als „Kaufgegenstand“ ausgelegt. Diese AGB treten mit der Unterzeichnung des Bestellformulars in Kraft.

1. Übergabe und Übergabeprotokoll

1.1. Die Übergabe erfolgt am Standort des Verkäufers unter Erstellung eines Übergabe-Übernahmeprotokolls. Falls der Käufer den Kaufgegenstand vorab nicht besichtigt hat, kann er nachträglich keine Einwände bezüglich dessen Zustands geltend machen.

1.2. Wird der Kaufgegenstand direkt vom Hersteller an den Käufer geliefert, erfolgt die Zustandsbewertung am Lieferort während der Übergabe. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, etwaige Vorbehalte oder Anmerkungen dem Frachtführer sofort vor Ort mitzuteilen und auf dem Frachtbrief zu vermerken.

2. Aufstellung und Installation

2.1. Ist laut Kaufvertrag der Lieferort des Containers ein vom Käufer benannter Standort, so ist Voraussetzung für die Aufstellung ein vorbereiteter Untergrund (Fundament), dessen Erstellung in der Verantwortung und auf Kosten des Käufers liegt. Alle Mehrkosten, die durch das Fehlen oder die unzureichende Qualität des Fundaments entstehen (z. B. Gebühren/Strafen an den Frachtführer, Standgelder usw.), werden dem Käufer in jedem Fall in Rechnung gestellt. Die im Kaufvertrag angegebene Frachtrate gilt nur unter angemessenen Installationsbedingungen (geeignete Bodenbeschaffenheit, direkt zugängliche Entladestelle, sichere Arbeitsbedingungen usw.). Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, Elektro- oder andere Versorgungsanschlüsse vorzunehmen; die genannten Gebühren beinhalten diese Leistungen nicht.

2.2. Übernimmt der Verkäufer den Anschluss der Versorgungsleitungen – basierend auf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung – ist der Käufer verpflichtet sicherzustellen, dass die Anschlusspunkte in einer hindernisfreien Entfernung von maximal 1 Meter zum geplanten Standort des Containers zur Verfügung stehen.

2.3. Die Einholung notwendiger Genehmigungen für die Aufstellung, Inbetriebnahme und den Betrieb liegt in jedem Fall in der Verantwortung des Käufers.

2.4. Transportaufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung des Kaufvertrags erfolgen auf Risiko und Kosten des Käufers. Der Verkäufer beauftragt hierfür Frachtführer und gegebenenfalls Spediteure im Namen des Käufers. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung als Frachtführer oder Spediteur. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Ansprüche gegen den Frachtführer/Spediteur durchzusetzen; alle diesbezüglichen Rechte und Ansprüche werden an den Käufer abgetreten.

3. Gewährleistung

3.1. Der Verkäufer gewährleistet, dass keine Rechte Dritter am Kaufgegenstand bestehen, die den Eigentumserwerb des Käufers verhindern könnten.

3.2. Der Verkäufer gewährleistet ferner, dass der Kaufgegenstand für die vertraglich vorgesehene Verwendung geeignet ist.

3.3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer etwaige Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen, anzuzeigen. Innerhalb von 30 Tagen nach der Meldung wird der Verkäufer zu einem vereinbarten Zeitpunkt einen Fachmann entsenden, um den Mangel und dessen Ursache festzustellen und zu protokollieren.

3.4. Im Falle eines Gewährleistungsmangels kann der Käufer primär eine Reparatur verlangen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Reparatur innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des Mangels zu beginnen und in einem fachlich angemessenen Zeitraum abzuschließen. Die Reparatur kann nach Ermessen des Verkäufers vor Ort oder am Standort des Verkäufers erfolgen; im letzteren Fall trägt der Verkäufer die Transportkosten.

3.5. Kommt der Verkäufer der Reparatur trotz Anerkennung des Mangels nicht nach, kann der Käufer wahlweise Ersatz oder eine angemessene Preisminderung verlangen. Leistet der Verkäufer weder Ersatz noch Preisminderung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

3.6. Bis zum Abschluss der Reparatur oder des Austauschs darf der Käufer den Kaufpreis nur in einem zum Mangel proportionalen Verhältnis zurückbehalten. Gewährleistungsrechte können nicht ausgeübt werden, wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Auftretens des Mangels mit Zahlungen aus dem Kaufvertrag im Verzug ist und diese Rückstände nicht bis zur Meldung des Mangels (mindestens in proportionaler Höhe) ausgleicht.

4. Haftung für Schäden gegenüber Dritten

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung des Containers entstehen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von allen derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen und etwaige Streitigkeiten mit Dritten diesbezüglich selbst beizulegen.

5. Ansprüche des Verkäufers, Rücktritt, Vertragsbeendigung

5.1. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des zweifachen aktuellen Basiszinssatzes der Zentralbank zu berechnen.

5.2. Bei einem Zahlungsverzug des Käufers von mehr als 15 Tagen ist der Verkäufer berechtigt:
- Die gesamte restliche Schuld durch schriftliche Mitteilung sofort fällig zu stellen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann das Rücktrittsrecht auch nach der Fälligstellung der Gesamtsumme ausüben, wenn der Käufer die gesamte Schuld nicht innerhalb weiterer 8 Tage nach Erhalt der Mitteilung begleicht.

5.3. Der Verkäufer ist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn gegen den Käufer ein Liquidations-, Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wurde.

5.4. Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Verkäufer mit der Übergabepflicht mehr als 15 Tage im Verzug ist. Jeglicher Zahlungs- oder Leistungsverzug des Käufers schließt den Verzug des Verkäufers aus.

5.5. Bei Beendigung des Kaufvertrags aus beliebigem Grund ist der Verkäufer berechtigt, den/die Container sofort zurückzufordern und zu entfernen (auch gegen den Widerspruch des Käufers). Er ist ferner berechtigt, die Container zu öffnen und den Wert der darin befindlichen Gegenstände unter Protokollierung festzustellen. Der Verkäufer wird den Käufer nach Möglichkeit vorab informieren, das Scheitern der Benachrichtigung verhindert das Öffnen jedoch nicht. Gegenstände von geringem Wert können als Abfall entsorgt werden. Der Verkäufer übt ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht an den Gegenständen aus. Wertvolle Gegenstände werden maximal 30 Tage aufbewahrt, danach kann der Verkäufer diese verwerten oder entsorgen.

6. Aufrechnung und Abtretung

6.1. Der Käufer kann ein Aufrechnungsrecht gegen den Kaufpreis nur basierend auf Punkt 3.6 und im dort genannten Umfang ausüben.

6.2. Der Käufer ist berechtigt, Ansprüche gegen den Verkäufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers an Dritte abzutreten.


Anhang zu den AGB: Bedienungsanleitung und Garantie

FEPOBOX strebt vor allem nach zufriedenen Kunden. Um sicherzustellen, dass die Container ihren perfekten Zustand und ihre optimale Lebensdauer behalten, müssen die folgenden Anweisungen strikt befolgt werden. Dies ist auch Voraussetzung für unsere Garantie.

1. Transport der Container

1.1 Am besten geeignet sind Fahrgestelle für den Containertransport oder offene LKWs mit 2,5 m Breite.

1.2 Vor dem Transport müssen alle beweglichen Teile gesichert sein. Alle Wand-, Boden- und Dachelemente müssen ordnungsgemäß geschlossen sein. Auf herkömmlichen LKWs werden Container mit Spanngurten gesichert. An den Kontaktstellen sollten Kantenschutzprofile aus Kunststoff verwendet werden.

1.3 Für die Verladung ist ein Kran mit entsprechender Tragfähigkeit erforderlich.

1.4 Der Winkel der Kranseile darf 60 Grad nicht überschreiten. Es ist zwingend erforderlich, dass alle 4 Seilarme gleich lang sind! Ungleichmäßiges Heben kann die Dachkanten beschädigen.

1.5 Die Anschlagmittel dürfen nur an den oberen Eckbeschlägen des Containers befestigt werden.

1.6 Container können mit einem Gabelstapler bewegt werden, sofern die Gabeln die gesamte Breite (min. 2438 mm) abdecken. Dies ist nur bei leeren Containern mit Staplertaschen zulässig.

2. Aufstellung

2.1 Container müssen auf einer verstärkten, horizontalen Betonfläche platziert werden:
a) Bis 5 m Länge: Punktlagerung an den 4 Ecken.
b) 5,5 - 6 m Länge: 6 Punkte (Ecken und Seitenmitte). Bei 3 m breiten Rahmen sind 7 Punkte (einschließlich Mitte) erforderlich.

2.2 Betonfundamente müssen 24 Tage vor der Aufstellung vorbereitet werden, um die erforderliche Festigkeit zu erreichen.

2.3 Das Fundament muss den lokalen Bodenverhältnissen entsprechen. FEPOBOX stellt auf Anfrage einen Plan der Stützpunkte zur Verfügung.

2.4 Das Fundament muss innerhalb einer Toleranz von +/- 5 mm eben sein. Vor der Installation muss es auf eine Toleranz von +/- 1 mm nivelliert werden. Ein unebener Untergrund führt zum Klemmen von Türen/Fenstern und Rissen in den Trockenbauverbindungen.

3. Belüftung und Feuchtigkeitsschutz

3.1 Zwischen dem Containerboden und dem Boden muss ein Spalt von mindestens 150 mm eingehalten werden, um das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit oder Regenwasser in die Bodenisolierung zu verhindern.

3.2 Die Innenluftfeuchtigkeit darf 60 % nicht überschreiten. Schäden durch Kondensation oder schlechte Belüftung fallen nicht unter die Garantie. In Sanitäreinheiten muss verschüttetes Wasser sofort aufgewischt werden.

4. Versorgungsanschlüsse

4.1 Bei der ersten Inbetriebnahme ist der Betreiber für alle gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen verantwortlich: Schutzleitermessung (Erdung), Inbetriebnahmeprüfungen sowie Brand- und Arbeitsschutzkonformität.

4.2 Die Erdung muss vorschriftsmäßig an den dafür vorgesehenen Stellen durchgeführt werden. Die Anschlusspunkte müssen vor Korrosion geschützt werden.

4.3 Der elektrische Anschluss darf nur von einer qualifizierten Fachkraft durchgeführt werden. Die Gesamtstromstärke der installierten Geräte darf die Kapazität der Sicherung (max. 32A Schutz) nicht überschreiten. Maximal 15 Container dürfen in einer Serie in Reihe geschaltet werden.

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